Tatausgleich

Der letzte Beitrag beschäftigte sich ausführlich mit der Diversion. Zusammengefasst kann eine Verfolgung unterbleiben, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und hinblickend auf eine der vier folgenden Punkten unterbleiben kann:

  1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO) oder
  2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO) oder
  3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203 StPO) oder
  4. einen Tatausgleich.

 

Aus unserer Praxiserfahrung mussten wir feststellen, dass viele unserer Mandanten den Terminus des 4. Punkts „Tatausgleich“ nicht kannten. Deshalb widmen wir diesen Beitrag dieser Terminologie.

Was bedeutet nunmehr Tatausgleich?

Die Rechtsgrundlage befindet sich in § 204 StPO, der besagt, dass bei einer unmittelbaren Beeinträchtigung von Rechtsgütern einer Person der Beschuldigte bereit ist, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen. Vor allem ist der Beschuldigte bereit allfällige Folgen der Tat auf geeignete Weise auszugleichen; zum Beispiel, wenn er den entstandene Schaden gutmacht oder wenn er die Bereitschaft bekundet, Verhaltensweisen, die zur Tat geführt haben, künftig zu unterlassen.

Wer leitet die diversionelle Maßnahme „Tatausgleich“ ein?

Gemäß § 29a BewährungshilfeG bietet die Staatsanwaltschaft die mögliche Anwendbarkeit eines Tatausgleichs dem Beschuldigten an und bestellt zudem einen Konfliktregler, um eine Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten und dem Opfer zu ermöglichen.

Welche Rechte hat das Opfer?

Prinzipiell muss das Opfer und auch sein Vertreter in den Bemühungen des Tatausgleichs einbezogen werden, und sie müssen dem Tatausgleich zustimmen. Abgesehen werden kann davon nur, wenn die Gründe des Opfers nicht berücksichtigungswürdig sind (§ 204 Abs 2 StPO)

Was ist die Aufgabe des Konfliktreglers?

Das Hauptziel des Konfliktregler ist es gemäß § 29a BewährungshilfeG die Beteiligten zu unterstützen und einen Interesseausgleich zu erreichen. Um dies zu erreichen, nimmt er Kontakt mit dem Beschuldigten und dem Opfer auf und informiert sie über das Wesen des Tatausgleich, dessen Inhalt und Ablauf und die mit ihm verbundenen Auswirkungen.

Zunächst überprüft der Konfliktregler die Bereitschaft des Beschuldigten, für die Tat einzustehen und die daraus entstandenen Schäden auszugleichen. Der Beschuldigte muss zudem bereit sein, sich mit den Ursachen der Tat auseinanderzusetzen. Der Konfliktregler ist auch dafür zuständig, dass die Interessen und Rechte des Opfers gewahrt werden, und belehrt dieses über seine Rechte.

Die Überprüfung und deren Erfüllung ist der Staatsanwaltschaft zu berichten und gegebenenfalls ein Abschlussbericht zu erstatten. Sollte der Beschuldigte seinen auferlegten Verpflichtungen nachgekommen sein, hat die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Verfolgung des Beschuldigten zurückzutreten. In der Praxis fällt diese Aufgabe des Konfliktreglers Vertretern des Vereins Neustart zu.

 

Sollten Sie zu diesem oder einem anderen rechtlichen Thema Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Anwendbare Rechtsvorschriften

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Die Rechtsgrundlage befindet sich in § 204 StPO, der besagt, dass bei einer unmittelbaren Beeinträchtigung von Rechtsgütern einer Person der Beschuldigte bereit ist, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen.

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