Falsche Beweisaussage

In den letzten Jahren ist der Begriff der falschen Beweisaussage verstärkt in den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückt. Doch wann verwirklicht man eigentlich den Tatbestand der falschen Beweisaussage und welche Konsequenzen können daraus resultieren?

Wo ist die falsche Beweisaussage geregelt?

Gesetzesgrundlage findet sich in § 288 StGB.

Wann und wo verwirklicht man den Tatbestand der falschen Beweisaussage?

Der Tatbestand der falschen Beweisaussage gemäß § 288 StGB ist erfüllt, wer im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens vorsätzlich eine objektiv falsche Aussage tätigt oder ein unrichtiges Gutachten erstellt. Die Sinnhaftigkeit der Norm ist es die Wahrheitsfindung zu sichern und die Behörden vor der Irreführung zu schützen.

Situationen, in denen § 288 StGB greift:

 

Vor Gericht:

Zeugen machen sich, sofern keine Parteivorstellung vorliegt, strafbar, wenn sie als Auskunftsperson bei einer förmlichen Vernehmung zur Sache wissentlich falsch aussagen. Ebenso ist es strafbar, wenn Sachverständige einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstellt. Irrelevant ist es, dass die falsche Aussage für die Entscheidung tatsächlich relevant war, einzig allein genügt die vorsätzliche objektive Abweichung von der Wahrheit.

 

Unter Eid:

Personen, die eine falsche Beweisaussage unter Eid ablegen oder mit einem Eid bekräftigen oder einen gesetzlich vorgesehen Eid falsch schwört, begeht einen Meineid. Auch die Berufung auf einen früher abgelegten Eid oder eine anstelle des Eides abgegebene Beteuerung wird gleichgestellt.

 

Vor Untersuchungsausschüsse oder Disziplinarbehörde:

Auch dort sind falsche Aussagen, falsche Befunde oder Gutachten strafbar (§ 288 Abs 3 StGB)

 

Im Ermittlungsverfahren:

Personen die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenüber der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft, oder der Europäischen Staatsanwaltschaft eine falsche Aussage macht oder ein unrichtiges Gutachten erstattet, erfüllt eben den Tatbestand (§ 288 Abs 4 StGB)

Wann ist man Zeuge?

Zeugen sind jene Personen, die einem Gericht oder einer Behörde über eigene, unmittelbare wahrgenommene Tatsachen berichten. Entscheidend hierbei ist es, dass der Zeuge nicht selbst Partei des Verfahrens ist. Konkret bedeutet das:

In einem Zivilverfahren ist der Zeuge weder Kläger noch Beklagter.

In einem Strafverfahren ist der Zeuge weder Beschuldigter noch Angeklagter.

(Hinweis: Erklärungen zu Auskunftspersonen oder Sachverständigen wird an dieser Stelle bewusst verzichtet, da es aus der Lesersicht nicht relevant ist.

Müssen Zeugen die Wahrheit sagen?

Ja. In einem Rechtsstaat gilt die Pflicht für Zeugen eine wahrheitsgemäße Aussage zu tätige. Die Wahrheitspflicht dient als wesentliche Grundlage für eine faires Verfahren und der richtigen Entscheidungsfindung. Wer als Zeuge falsch aussagt, kann sich strafbar machen, nämlich nach dem oben erläuterten Tatbestand des § 288 StGB

Vor der Vernehmung müssen Zeugen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie zur Wahrheit verpflichtet, sind und sie über ihre Entschlagungsrechte (das Recht, die Aussage unter bestimmten Voraussetzungen zu verweigern) zu informieren.

Von der inhaltlichen Aussage zu unterscheiden sind die „Generalien“, die dazu dient die aussagenden Personen zu identifizieren. Die Zeugen müssen Angaben zu ihrer Person machen, etwa zu Namen, Wohnort oder Beruf. Im Gegensatz zur Aussage müssen die Generalien nicht der Wahrheit entsprechen.

Wann ist eine Aussage falsch?

Eine Aussage ist falsch, wenn der Inhalt der Zeugen nicht objektiv der Wahrheit entsprechen, also nicht mit der tatsächlichen Wirklichkeit übereinstimmen. Ebenfalls kann auch die bewusste unwahre Behauptung, man wisse nichts über den Gegenstand der Vernehmung, eine falsche Aussage und damit strafbar sein. Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn der Zeuge vorsätzlich wesentliche Informationen verschweigt, also entscheidende Informationen absichtlich nicht offenlegt (vgl. Fabrizy, StGB, § 288 StGB, 6).

Wo muss die Vernehmung erfolgen?

Kernpunkt der Erfüllung des Tatbestands ist, dass die Aussage im Rahme einer förmlichen Vernehmung abgelegt wird. Dies geschieht entweder vor Gericht oder durch ein dazu befugtes Organ, etwa im Zuge einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei.

Eine Falschaussage unter Eid

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Vereidigung im Rahmen einer gerichtlichen Vernehmung zwar möglich, in der Praxis jedoch sehr selten vorkommt. Im Falle einer Vereidigung eines Zeugen, schwört er die Wahrheit zu sagen. Der Bruch des Eids, stellt den gravierendsten Bruch dar, und auch die Strafandrohung ist höhen, die mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis fünf Jahren zu bestrafen ist.

Eidesstättige Erklärung

Es handelt sich hierbei um eine schriftliche Erklärung, die eine Person abgibt, um einen bestimmten Sachverhalt zu belegen. Wichtig ist, dass es keinen Eid im Sinne des §288 StGB darstellt und fällt konsequenterweise daher nicht zur falschen Beweisaussage. Jedoch kann es strafrechtliche, bei entsprechendem Vorsatz, den Tatbestand einer Täuschung oder unter Umständen sogar eines Betrugs erfüllen.

 

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Anwendbare Rechtsvorschriften

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Tatausgleich

Die Rechtsgrundlage befindet sich in § 204 StPO, der besagt, dass bei einer unmittelbaren Beeinträchtigung von Rechtsgütern einer Person der Beschuldigte bereit ist, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen.

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