Diese Frage wird mir als Rechtsanwalt häufig gestellt. Wie so oft, gibt es keine einfache Antwort darauf, denn wie lange eine Straftat verfolgt werden kann, hängt immer vom konkreten Delikt ab. Also davon, was jemand getan hat oder zu getan haben glaubt.
Wenn im Alltag von der „Verjährung einer Straftat“ die Rede ist, dann ist meistens die sogenannte Verfolgungsverjährung gemeint. Die sogenannte Verfolgungsverjährung setzt die Dauer fest, die die Strafverfolgungsbehörden haben, um ein Strafverfahren einzuleiten. Dies ist von der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden, die regelt, wie lang eine bereits verhängte Strafe noch vollstreckt werden kann. Mit diesem Thema werde ich mich in mich in diesem Beitrag genauer beschäftigen.
Was bedeutet Verfolgungsverjährung?
Wie bereits oben kurz erwähnt, bedeutet es konkret, dass die Straftat nicht mehr von der Staatsanwaltschaft verfolgt du damit auch nicht mehr angeklagt werden kann. Der Gedanke dahinter ist einfach: Je mehr Zeit seit der Tat vergangen ist, desto geringer wird das gesellschaftliche Bedürfnis, den Täter zu bestrafen. Das Bedürfnis nimmt aus der Sicht der Generalprävention (also zur Abschreckung anderer) als auch der Spezialprävention (um den Täter selbst von weiteren Taten abzuhalten) ab.
Gibt es Straftaten, die nicht verjähren?
Ja, bestimmte besonders schwere Straftaten verjähren niemals. Dazu zählen insbesondere solche, die mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind. Das Gesetzt sieht hier aber eine Einschränkung vor: Ist seit der Tat bereits mehr als zwanzig Jahre vergangen und hat sich der Täter in dieser Zeig dem Verfahren entzogen, kann keine lebenslange Freiheitsstrafe mehr verhängt werden. In diesem Fall ist nur noch eine Freiheitsstrafe zwischen zehn und zwanzig Jahren möglich.
Ein Paradebeispiel hierfür ist der Tatbestand des Mords nach §75 StGB: Dieser verjährt nicht. Hat einer Person einen Mord begangen und hat sich über zwanzig Jahre lang dem Strafverfahren entzogen, kann er zwar weiterhin verurteilt werden, aber nicht mehr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.